Allgemeines Strafrecht

Unser Angebot. Überzeugen Sie sich selbst, wie wir Ihnen helfen können!

Ein Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren zu sein, ist nicht einfach und birgt viele Gefahren in sich, die vermeidbar sind, wenn von Anfang an ein guter Verteidiger an Ihrer Seite steht. Riskieren Sie keine Selbstverteidigung und vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung.

Rechtsanwältin Dr. Kamila Matthies, LL.M. vertritt seit über 13 Jahren Ihre Interessen als Verteidigerin (Wahl- oder Pflichtverteidigerin) in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen allen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Es gibt für uns keine schwierigen und hoffnungslosen Fälle. Es gibt nur solche, bei denen es manchmal länger nach einer richtigen Lösung gesucht werden muss. Wir empfehlen Ihnen, sich mit unserem Angebot der Vertretung in verschiedenen Abschnitten des Strafverfahrens vertraut zu machen.

Am häufigsten befassen wir uns mit den folgenden Fällen:

Klicken Sie unten an, welche Rolle Sie oder Ihre Angehörigen im Strafverfahren spielen und überzeugen Sie sich selbst, wie wir Ihnen helfen können!

Was können wir für Sie tun?

  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren (Wahl- oder Pflichtverteidigung)
  • Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht (gem. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO)
  • Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO (z.B. gegen
    Geldauflage)
  • Antrag auf Erlass eines Strafbefehls)
  • Beweisanträge im Ermittlungsverfahren
  • Antrag auf Herausgabe der sichergestellten/beschlagnahmten Sachen
  • Vertretung im Strafentschädigungsverfahren

Wie arbeiten wir?

Dass Sie ein Beschuldigter in einem Strafverfahren sind und die Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen eines Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, erfahren Sie meistens, indem Sie eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten.

Wenn Sie solche Ladung bekommen haben, geraten Sie nicht in Panik!

Merken Sie sich das! Als Beschuldigter steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu! Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Aussage zu machen oder Erklärungen zur Sache abzugeben. Das ist nur Ihr Recht, von dem Sie Gebrauch machen können oder nicht. Denken Sie daran, dass Sie auch nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung nachzukommen. Das ist nur Ihr Recht!

Ohne anwaltliche Beratung und ausreichende Einsicht in der Akte sollten Sie keine Äußerung oder Stellungnahme zu der Ihnen vorgeworfenen Tat machen!

Statt zur Polizei zu gehen oder mitzuteilen, was später zu Ihrem Nachteil verwendet werden könnte, kontaktieren Sie uns!

Wir setzen uns für Sie mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung und beantragen eine Akteneinsicht. Nach Einsicht der Akten besprechen wir mit Ihnen umfassend Ihren Fall und legen gemeinsam fest, welche nächsten Schritte unternommen werden sollen.

Unser Ziel ist es, ein Hauptverfahren vor dem Gericht zu vermeiden und Ihre Sache bereits im Ermittlungsverfahren zu Ihrem Vorteil abzuschließen. Es geht darum, um Ihre Sache ohne eine langwierige, kostbare und stressige Gerichtsverhandlung schnellstmöglich zu erledigen.

Nach gemeinsamer Ausarbeitung der Verteidigungsstrategie werden wir eine Stellungnahme für Sie erstellen und zusammen mit den entsprechenden Anträgen an die Staatsanwaltschaft übermitteln, zum Beispiel:

  • Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht (gem. §
    170 Abs. 2 S. 1 StPO)
  • Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO (z.B. gegen Geldauflage)
  • Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (Abschluss des Verfahrens ohne gerichtliche Hauptverhandlung)
  • Beweisanträge im Ermittlungsverfahren

Wenn im Rahmen des Strafverfahrens Ihre Sachen (z.B. Auto, Geld, Telefon) sichergestellt/beschlagnahmt wurden, dann versuchen wir, sie zurück zu bekommen. Wir stellen die Anträge auf Herausgabe einer Sache oder vertreten im (selbstständigen) Einziehungsverfahren.

Wenn Sie infolge eines Strafverfahrens, welches eingestellt wurde, irgendwelche Schäden erlitten haben, stellen wir die Anträge auf Strafentschädigung für zu Unrecht getroffene Strafverfolgungsmaßnahmen (Strafentschädigungsverfahren nach StrEG).

Was können wir für Sie tun?

  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren (Wahl- oder Pflichtverteidiger)
  • Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls
  • Antrag auf Haftprüfung, Vertretung im Haftprüfungstermin
  • Haftbeschwerde
  • Antrag auf Außervollzugssetzung des Haftbefehls (gegen Sicherheitsleistung, Meldeauflage usw.).
  • Besuchs-, Telefonerlaubnisse für Familienangehörige, Geldeinzahlungen für Inhaftierte, Pakete

Wie arbeiten wir?

Wenn Sie wissen, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen oder jemand aus Ihrer Familie
festgenommen wurde, sind Sie bei uns an der richtigen Stelle.

Unsere langjährige Erfahrung in Strafsachen ermöglicht es uns, die Interessen von
Mandanten, die sich in Untersuchungshaft befinden, wirksam und effektiv wahrzunehmen.

Wir versuchen, die Aufhebung oder Außervollzugssetzung von Haftbefehlen (z.B. nach Zahlung einer Sicherheitsleistung), die gegen unsere Mandanten ausgestellt werden, zu erreichen.

Wir stellen Anträge auf Haftprüfung (gerichtliche Prüfung, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist) oder legen Haftbeschwerde ein. Wir nehmen auch die Haftprüfungstermine wahr.

Wir stellen auch Anträge auf Außervollzugssetzung des Haftbefehls (gegen Sicherheitsleistung, Meldeauflage usw.)

Wir kümmern uns nicht nur um die rechtlichen Interessen der Inhaftierten, sondern auch darum, dass sie im Gefängnis Kontakt zu ihren Angehörigen haben können.

Deswegen stellen wir Anträge auf Besuchs- und Telefonerlaubnisse. Wir helfen auch Ihnen bei der Einzahlung des Geldes für einen Inhaftierten in der JVA oder bei dem Versand von Briefen oder Paketen.

Was können wir für Sie tun?

  • Verteidigung im Hauptverfahren sowie in der Hauptverhandlung (Wahl- oder Pflichtverteidigung)
  • Prüfung des Verdachtsgrades im Zwischenverfahren
  • Einwendungen gegen die Eröffnung des Zwischenverfahrens (Antrag auf
    Nichteröffnung des Hauptverfahrens)
  • wniosek o tzw. nieotwieranie postępowania przed sądem (Nichteröffnung des Hauptverfahrens)
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung (Beweisanträge, Verwertungsverbote etc.)
  • Vertretung im Strafentschädigungsverfahren

Wie arbeiten wir?

Nachdem Sie eine Anklageschrift erhalten haben, nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie in einem
Strafverfahren angeklagt werden, eine Straftat begangen zu haben. Sie werden ab jetzt als
Angeschuldigter genannt. Sie haben eine Frist zur Erklärung, ob Sie mit den von der
Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen einverstanden sind.

Wenn Sie jedoch bereits eine Anklage erhalten haben, bedeutet dies, dass Sie Ihre Sache ernst nehmen müssen und eine Hilfe des Fachanwalts für Strafrecht benötigen.

Schreiben Sie nicht allein an das Gericht und machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wenden Sie sich unverzüglich an uns als Ihr kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner.

Wir werden einen Antrag auf Akteneinsicht stellen und nach der Besprechung der Sache gemeinsam entscheiden, ob es ein hinreichender Tatverdacht überhaupt vorliegt und ggf. einen Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens gerechtfertigt ist.

Anderenfalls – soweit ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist – beschließt das Gericht, ein Hauptverfahren zu eröffnen und Ihren strafrechtlichen Vorwurf in der Hauptverhandlung zu überprüfen. Sie werden ab jetzt als Angeklagter genannt.

Sie müssen wissen, dass dies keinesfalls bedeutet, dass Sie verurteilt werden. Dies ist erst der Beginn des Kampfes, der im Gerichtssaal stattfinden wird. Wir werden uns darum kümmern, um bestmögliche Ergebnisse für Sie zu erzielen!

Eine Verteidigung in der Hauptverhandlung ist einer der Aspekte der anwaltlichen
Tätigkeiten, den wir am meisten lieben! Immer mit Leidenschaft und großen Engagement
verteidigen wir Ihre rechtlichen Interessen und stellen sicher, dass Ihre Sache in einem
rechtmäßigen und fairen Verfahren vor dem Gericht abgeurteilt wird.

Beweisanträge, Befragung der Zeugen, Verwertungsverbote, Verständigungsgespräche! Das ist alles was wir am meisten im Strafverfahren mögen!

Wenn Sie freigesprochen werden, bedeutet das, dass gegen Sie ein Strafverfahren unbegründet durchgeführt wurde. Um die durch den Vollzug einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft oder durch eine andere Strafverfolgungsmaßnahme erlittenen Schaden auszugleichen, stellen wir einen Antrag auf Strafentschädigung.

Vertrauen Sie unserer Erfahrung, die wir seit über 13 Jahren in Sitzungssälen der Gerichte in
Deutschland sammeln, und nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu uns auf.

Was können wir für Sie tun?

  • Verteidigung in Berufungs- oder Revisionsverfahren (Wahl- oder Pflichtverteidigung)
  • Einlegung der Berufung oder Revision gegen das (Ausgangs-)Urteil des Gerichts
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht (Beweisanträge, Verwertungsverbote etc.) oder vor dem Revisionsgericht

Wie arbeiten wir?

Wenn sie bereits verurteilt worden sind, und Sie damit nicht zufrieden sind, können wir für Sie gegen das Urteil im Berufungs- oder Revisionsverfahren rechtlich vorgehen.

Je nachdem, ob das Amtsgericht oder Landgericht ein Urteil erlassen hat, legen wir für Sie die
Berufung oder Revision ein.

Denken Sie daran, dass Sie sich beeilen müssen!

Die Berufung oder Revision muss binnen einer Woche grundsätzlich nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Andernfalls wird das Urteil rechtskräftig.

Soweit die Berufung eingelegt wird, wird Ihr Fall vom zweitinstanzlichen Gericht in vollem Umfang erneut überprüft. Das Gericht überprüft Ihren Fall in der mündlichen Hauptverhandlung, in der wir Sie vertreten können, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Die Beweisaufnahme wird grundsätzlich erneut durchgeführt. Infolge eines Berufungsverfahrens kann ein erstinstanzliches Urteil geändert werden.

Wenn Sie sich dazu entschließen, eine Revision einzulegen, müssen Sie wissen, dass das Revisionsgericht nur überprüft, ob das erkennende Gericht keine rechtlichen Fehler begangen hat. Die Tatsachenfeststellungen werden nicht erneut überprüft. Deswegen findet im Revisionsverfahren in der Regel keine gerichtliche Hauptverhandlung statt. Infolge des Revisionsverfahrens kann das angefochtene Urteil geändert oder aufgehoben werden. Die Sache kann an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

Was können wir für Sie tun?

  • Verteidigung im Vollstreckungsverfahren
  • Antrag auf (Rest-)Strafaussetzung zur Bewährung (nach Halbstrafe und 2/3 Freiheitsstrafe)
  • Antrag auf Strafaufschub oder Unterbrechung der Strafvollstreckung
  • Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt
  • Beschwerden und Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Strafvollzug eingesetzten Maßnahmen
  • Beschwerde gegen Vollstreckungshaftbefehl
  • Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über Widerruf der Strafaussetzung oder
    Ablehnung der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung
  • Antrag auf Aufhebung eines Haftbefehls nach Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe
  • Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung
  • Antrag auf Übertragung der Strafvollstreckung an anderen EU-Mitgliedsstaat,
    Abschiebung an anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlung einer Geldstrafe
  • Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens
  • Gnadenantrag
  • Verfassungsbeschwerde sowie die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht

Wie arbeiten wir?

Die Tatsache, dass Sie durch ein rechtskräftiges Urteil verurteilt wurden, bedeutet noch nicht, dass alle Chancen, Ihre derzeitige Situation zu ändern, bereits genutzt wurden.

Ein Strafvollstreckungsverfahren, das die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils als Ziel hat, ist nicht weniger komplex als das Gerichtsverfahren und bietet einem guten Anwalt viele Möglichkeiten, Ihre Situation zu beeinflussen.

Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, verfügen Sie über eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten, mit denen Ihr Anwalt zur Veränderung der Art und Weise der Strafvollstreckung oder sogar zur (teilweisen) Aufhebung der Strafe führen kann.

Wenn Sie daran interessiert sind, die Art und Weise der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu ändern, können wir in Ihrem Namen bspw. beantragen, die Vollstreckung der (Rest- )Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen, eine Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben bzw. zu unterbrechen oder Sie in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen.

Wir helfen Ihnen auch dann, wenn das Gericht beschlossen hat, die Aussetzung einer Strafe oder einer Reststrafe zur Bewährung zu widerrufen, indem wir gegen gerichtlichen Beschluss eine sog. sofortige Beschwerde einlegen.

Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer im Strafvollzug eingesetzten Maßnahme haben, können wir Beschwerden gegen diese Maßnahme oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung einlegen, um die Vereinbarkeit der angewandten Maßnahmen mit einem Gesetz zu überprüfen. Wir erheben auch die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung. Wir legen auch die Beschwerde gegen Vollstreckungshaftbefehl, der gegen Sie erlassen wurde.

Wenn Sie eine in Deutschland verhängte Strafe an Ihrem Wohnort in einem anderen Land verbüßen möchten, können wir Ihnen auch helfen, indem wir einen Antrag auf Übertragung der Strafvollstreckung nach Polen oder in ein anderes Land vorbereiten. Im Fall der teilweisen Verbüßung der Freiheitsstrafe können wir beantragen, von der weiteren Strafvollstreckung Abstand zu nehmen und Sie in einem anderen Land abzuschieben. Im Falle einer Geldstrafe beantragen wir diese Geldstrafe, in Raten zu zahlen, die Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen.

Wenn Sie eine Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Urteils in Frage stellen, ermöglichen wir Ihnen, Ihre Zweifel durch die Einreichung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens auszuräumen. Wir bereiten auch Gnadenanträge vor.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass im Rahmen eines Strafverfahrens Ihre Grundrechte verletzt wurden, werden wir für Sie eine Verfassungsbeschwerde vorbereiten und einlegen und danach vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten.

Was können wir für Sie tun?

  • Vertretung im Auslieferungsverfahren (u.a. Prüfung der Zulässigkeit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und Auslieferung in ein anderes Land, Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls)
  • Antrag auf Aufhebung eines in Deutschland erlassenen Haftbefehls (im Falle der Vollstreckung des – von deutschen Justizbehörden ausgestellten – Europäischen Haftbefehls von einem anderen EU-Mitgliedsstaat)
  • Besuchs-, Telefonerlaubnisse für Familienangehörige, Geldeinzahlungen für Inhaftierte, Pakete, Briefe

Wie arbeiten wir?

Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ist eines der Instrumente für die Zusammenarbeit in Strafsachen, der zur Übergabe gesuchter Personen zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der gesamten Europäischen Union dient.

Wenn Sie also wissen, dass in einem der EU-Länder gegen Sie das Strafverfahren geführt oder einer Ladung zum Strafantritt keine Folge geleistet wird, können Sie grundsätzlich erwarten, dass ein Europäischer Haftbefehl gegen Sie ausgestellt werden kann.

Wenn Sie oder jemand, der Ihnen nahe steht, in Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Auslieferungsverfahren ist das, was wir am liebsten verteidigen. Entgegen mancher Auffassungen sind dies keine Fälle, die nur eine reine Formalität sind, aber sie eröffnen breite und interessante Möglichkeiten für die Verteidigung. Wir haben die Erfahrung, Kreativität und das Wissen, die in solchen Fällen notwendig sind. Viele unserer Mandanten haben dank unserer Hilfe eine Auslieferung in ein anderes Land vermieden.

Also hören Sie nicht auf diejenigen, die glauben, dass Sie „automatisch“ in ein anderes Land ausgeliefert werden, das nach Ihnen sucht. Das ist nicht wahr!

Zunächst muss das Auslieferungsgericht prüfen, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls überhaupt rechtlich zulässig ist. Das Gericht prüft unter anderem, ob die Tat, wegen derer Sie verfolgt werden, auch nach deutschem Recht strafbar wäre (sog. doppelte Strafbarkeit), aber auch, ob der Mitgliedsstaat, der einen Europäischen Haftbefehl gegen Sie ausgestellt hat, Garantien für ein faires Strafverfahren und eine humanitäre und völker- und menschenrechtsmäßige Strafvollstreckung bietet.

Stimmen Sie daher einer Auslieferung nie freiwillig zu! Auch in den Fällen eines Europäischen Haftbefehls kann viel getan und häufig sogar eine Auslieferung verhindert werden.

Unsere mehrjährige Erfahrung in diesen Fällen ermöglicht es uns, Ihnen eine umfassende Verteidigung im Auslieferungsverfahren anzubieten. Wir überprüfen die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem deutschen Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und bereiten dann eine Stellungnahme für ein zuständiges Oberlandesgericht, bspw. mit einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung vor.

Wenn Sie von den deutschen Behörden gesucht werden und gegen Sie ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, werden wir auch Maßnahmen ergreifen, um den deutschen „nationalen“ Haftbefehl aufzuheben und Ihre Auslieferung nach Deutschland zu verhindern.

Was können wir für Sie tun?

  • Verteidigung im Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Einspruch gegen Bußgeldbescheid
  • Antrag auf Absehen vom Fahrverbot
  • Vertretung in der Gerichtsverhandlung nach Einlegung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid
  • Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlung einer Geldbuße

Wie arbeiten wir?

Dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, erfahren Sie in der Regel, wenn Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, beachten Sie bitte, dass Sie in der Regel nur 14 Tage nach Zustellung haben, um Einspruch einzulegen. Dann kontaktieren Sie uns sofort!

Wir verfügen über langjährige Erfahrung mit unterschiedlichsten Ordnungswidrigkeiten, und zwar von den verschiedenen Verkehrsordnungswidrigkeiten (Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitung, Verletzung von Verkehrsregeln) bis hin zu den Ordnungswidrigkeiten, die bspw. im Steuerberatungsgesetz oder Aufenthaltsgesetz geregelt sind. Wir befassen uns auch mit Ordnungswidrigkeiten, die z.B. mit illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) oder Nichtzahlung von Beiträgen zu einer Urlaubskasse verbunden sind.

Wir werden in Ihrem Namen einen Einspruch gegen Bußgelbescheide vorbereiten. In diesen Einspruch können wir auch einen Antrag auf Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder auf Änderung der im Bußgelbescheid angeordneten Maßnahmen (z.B. Absehen vom Fahrverbot) stellen.

Wenn eine Verwaltungsbehörde, die einen angefochtenen Bußgeldbescheid erlassen hat, den Einspruch nicht abhilft, werden wir Sie in der Hauptverhandlung vor einem Gericht vertreten, das die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bußgeldbescheids überprüft. Wir werden in Ihrem Namen für eine Änderung (z.B. Minderung der Geldbuße, Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße) oder Aufhebung des angefochtenen Bescheids kämpfen.

Wenn die Frist zur Einlegung eines Einspruchs bereits abgelaufen ist, können wir Ihnen helfen, indem wir einen Antrag auf Zahlung der Geldbuße in Raten stellen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.

Wir verteidigen im Strafverfahren auch Jugendliche oder Heranwachsende.

Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Das Strafverfahren für Jugendliche oder Heranwachsende ist ein besonderes Strafverfahren, in dem ein guter Verteidiger an Ihrer Seite unerlässlich ist.

Im Falle von Schuldbekenntnis besteht die Verteidigung darin, eine möglichst schonende strafrechtliche Reaktion auf das begangene Verfehlung zu erreichen. Die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens sowie die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen stehen im Mittelpunkt unserer Bemühungen im Jugendgerichtsverfahren.

Wenn Ihre Sache vor einem Jugendgericht verhandelt wird, sorgen wir dafür, dass diese Konfrontation mit einem Gericht nicht so traumatisierend für Sie ist. Wir werden Ihre Interessen im Gerichtssaal angemessen vertreten. Unser Ziel ist es in der Regel, um anstelle von Jugendstrafe andere mildere Sanktionen in Form von Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln zu erreichen.

Was können wir für Sie tun?

  • Vertretung des Verletzten, Nebenklägers oder Privatklägers in allen Abschnitten des Strafverfahrens
  • Strafanzeige
  • Einstellungsbeschwerde
  • Vertretung im Klageerzwingungsverfahren
  • Vertretung im Adhäsionsverfahren

Wie arbeiten wir?

Wenn Sie oder jemand aus Ihrer Familie durch eine Straftat verletzt wurde, melden Sie sich sofort bei uns!

Wir prüfen Ihren Fall und beurteilen vorläufig, wie wir Ihnen weiter helfen können. Wenn wir erst am Anfang stehen und es in Ihrem Fall noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war, können wir für Sie eine Strafanzeige vorbereiten.

In der Strafanzeige stellen wir einen genauen Sachverhalt sowie entsprechende Beweise dar und beschreiben Ihre Rechtslage. Wir werden dann das Verfahren der Staatsanwaltschaft kontrollieren und einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Aufgrund der Akte werden wir überprüfen, ob das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Falls die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt (z.B. wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts), legen wir gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein.

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, werden wir einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, um im Rahmen eines sog. Klageerzwingungsverfahrens zu überprüfen, ob die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens rechtsfehlerhaft ist. In diesem Verfahren können wir auch die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens und die Berücksichtigung zusätzlicher Beweise verlangen.

Wenn sich mit Ihrem Fall bereits ein Gericht befasst, können Sie sich in vielen Fällen der erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft mit einer Nebenklage anschließen.

Wir wissen, dass es nicht einfach ist, vor Gericht allein aufzutreten, und deshalb helfen wir Ihnen, Ihre Interessen als Ihr Vertreter im Gericht wirksam wahrzunehmen. Wir kümmern uns darum, dass das erkennende Gericht alle einen Angeklagten belastenden Beweismittel berücksichtigt sowie dass der Angeklagte eine gerechte Strafe für seine Tat, die gegen Sie oder Ihre Angehörigen begangen wurde, bekommt. Wenn Sie mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unzufrieden sind, werden wir gegen sie durch Berufung oder Revision vorgehen.

Während der Hauptverhandlung werden wir entsprechende Adhäsionsanträge stellen, um für Sie eine angemessene Entschädigung für den im Zusammenhang mit der Straftat entstandenen Schaden zu erhalten.

In kleineren Fällen vertreten wir auch Interesse der Privatkläger durch die Einreichung einer Privatklage und Teilnahme an einer Hauptverhandlung.

Was können wir für Sie tun?

  • Verteidigung einer inhaftierten Person im Strafverfahren als Wahl- oder Pflichtverteidige
  • Kontakt mit einer inhaftierten Person – Besuchs-, Telefonerlaubnisse für Familienangehörige, Geldeinzahlungen für Inhaftierte, Pakete
  • Antrag auf Herausgabe der im Strafverfahren sichergestellten/beschlagnahmten Sachen (Fahrzeuge, Geld usw.)
  • Suche nach einer inhaftierten Person in Deutschland

Wie arbeiten wir?

Wenn Sie gerade erfahren haben, dass Ihr Angehöriger festgenommen oder verhaftet wurde, warten Sie nicht und kontaktieren Sie uns!

Wenn Sie nicht wissen, was passiert ist und wo sich die Person befindet, setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Wir finden heraus, wo sich Ihr Angehöriger aufhält sowie weswegen er verhaftet wurde. Dann treffen wir uns mit ihm, um eine Vollmacht zu erhalten, um ihn im Strafverfahren zu verteidigen (siehe oben: Angebot für Beschuldigten oder Angeklagten).

Wenn Sie nicht wissen, was passiert ist und wo sich die Person befindet, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir kümmern uns auch um Sie und sorgen dafür, dass Sie während der Inhaftierung mit Ihrem Angehörigen im Kontakt bleiben können.

Wir beantragen Besuch- und Telefonerlaubnis für Sie.

Wir helfen Ihnen, einen Termin in der JVA zu vereinbaren.

Wenn ein Gericht zustimmt, dass Ihr Angehöriger gegen Sicherheitsleistung entlassen werden kann, erklären wir Ihnen, wie Sie die Sicherheitsleistung auf das Konto des Gerichts einzahlen können. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, beantragen wir die Rückerstattung der eingezahlten Sicherheitsleistung, wenn Sie dazu berechtigt sind.

Wenn die Strafverfolgungsbehörde Ihre Sache (bspw. Fahrzeug, Geld, Waren) sicherstellen, werden wir Maßnahmen ergreifen, um diese zurückbekommen.

Haben Sie Fragen?
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Logenstraße 8,
Oderturm, 10 OG.
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Deutschland

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0335 23 01 00 00
0177 384 0136 (SOS 24/7)

Dzwoniąc z polskiego telefonu wybierz:

+49 335 23 01 00 00
+49 177 384 0136
+48 696 568 151

FAX:

0335 23 01 00 10

E-MAIL

kanzlei@strafverteidigerin-matthies.de

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